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Kommentar von Dr. Robert G. Briner zum revidierten Lauterkeitsrecht auf 1. April 2012:

Auf den ersten Blick ist die Revision des UWG (Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) umfangreich und griffig. Der zweite Blick relativiert.

Jahrelang bombardierten Politiker jeglicher Couleur Parlament und Bundesrat mit Motionen, um lästige oder missbräuchliche Praktiken gesetzlich zu verbieten. Die meisten Vorstösse zählt man im Bereich der Telefonwerbung, mit welcher sich einige wenige hemmungslose Versicherungsbroker unangenehm profilieren, sehr zum Schaden der seriösen Unternehmen. Andere Erscheinungen sind nicht minder lästig, treten aber nur in Teilbereichen auf. Jeder Jurist, der sich mit der Eintragung von Marken beschäftigt, kennt die Briefe der Betreiber von angeblichen Markenregistern, die dem Inhaber einer neuen Marke vorgaukeln, er müsse seine Marke noch extra in ein Register eintragen, um geschützt zu sein, oft geschickt getarnt als „offizielle Rechnung“. Auch das berühmte „Kleingedruckte“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) war ein im Parlament oft vorgetragenes Ärgernis. Und jeder kennt die hohlen Ankündigungen, man habe ein Traumauto gewonnen, und jeder ist schon zu einer Werbefahrt mit dem Car mit Gratis-Mittagessen eingeladen worden.

Diese und weitere Erscheinungen hat der Bundesrat am 2. September 2009 in einer Botschaft zusammengefasst und dem Parlament eine entsprechende Revision des UWG vorgeschlagen. Wie üblich hat das Parlament heftig debattiert bei Telefonwerbung kann halt auch jeder mitreden, beim Kleingedruckten auch… und noch ein paar weitere Dinge in die Vorlage gepackt. Die Vorlage wäre wegen der AGB-Bestimmung fast gescheitert.

Die Änderungen treten am 1. April 2012 in Kraft, die Änderung betreffend die AGB auf den 1. Juli 2012. Hier ein Überblick für die Praxis:

Eintragung in Verzeichnissen und Anzeigenaufträge. Gemäss dem neuen Art.3 lit p UWG handelt unlauter, wer mittels Offertformularen und Ähnlichem für Eintragungen in Register oder für Anzeigenaufträge wirbt oder sie direkt als „Rechnung“ verschickt, ohne dass er, wie es im Gesetz ausdrücklich heisst, „in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache“ (/!) darauf hinweist, dass es sich um nichts Offizielles handelt, unter Angabe der Laufzeit (z.B. Dauer des Eintrags im Register), des Gesamtpreises und anderer typischer Medieninformation (geographische Verbreitung, Auflage usw.). Gemäss Art.3 lit.q ist das Versenden von „Rechnungen“ immer unlauter. Damit wird einer vergleichsweise kleinen Gruppe von Anbietern ein Prügel zwischen die Beine geworfen. Offen bleibt, was es nützt. Wer unnötigerweise eine Rechnung von wenigen hundert Franken bezahlt, muss sehr viel mehr Geld in die Hand nehmen, um dieses Geld wieder zurückzubekommen. Und unlauter waren diese Praktiken schon bis anhin, es stand bloss nicht ausdrücklich im Gesetz.

Schneeballsysteme, Werbefahrten. Der neue Art.3 lit.r UWG verbietet Gewinnspiele und Ähnliches im Schneeballsystem. Die Formulierung der neuen Bestimmung ist aber nicht besonders gut geraten. Experten betonen, dass die Abgrenzung zum erlaubten Multi-Level-Marketing nicht klar genug sei. Entstehungsgeschichtlich handelt es sich um eine Bestimmung, die man eigentlich seinerzeit im Lotteriegesetz wollte, und die jetzt weil die UWG-Revision grad eine Gelegenheit bot am falschen Ort und in schlechter Formulierung im UWG steht. Der neue Art.3 lit.t UWG verbietet „Gewinne“, die einem angekündigt werden, ohne dass das der Wahrheit entspricht, oder die man erst bekommt, wenn man etwas kauft, eine kostenpflichtige Nummer anruft, oder für die man sich gar der Tortur einer Werbefahrt unterzieht. Dass den in diesem Bereich wütenden üblen Zuständen etwas entgegengesetzt wird, ist sicher zu begrüssen. Aber auch hier gilt: der getäuschte Konsument muss eigenes Geld in die Hand nehmen und die Werbefahrt hat er bereits über sich ergehen lassen…

Impressumspflicht, e Commerce und Robinson-Stern. Der neue Art.3 lit.s UWG verlangt bei elektronischer Werbung ein sogenanntes Impressum, wie es im Bereich der Europäischen Union schon lange erforderlich ist. Anzugeben sind Identität es Werbenden, Kontaktmöglichkeiten usw. Ferner muss auf Online-Bestell-Plattformen der Ablauf strukturiert so gestaltet sein, dass am Schluss der zu bezahlende Gesamtpreis steht, und man dort noch abbrechen kann. Das war an sich ein überfälliger Nachvollzug von europäischem Recht. Es ist nur so, dass die ganz überwiegende Masse der Anbieter das schon bisher so gehandhabt hat. Ob diejenigen, die lieber in Graubereichen operieren, von der neuen Bestimmung wirksam abgeschreckt werden, wird man sehen müssen. Auch zu begrüssen ist, dass ab 1. April 2012 die Missachtung des Robinson-Sterns im Directory gemäss Art.3 lit.u UWG unlauter ist. Auch das trifft, wie man weiss, nur die Unseriösen, die üblicherweise nicht im Schweizer Direkt-Marketing-Verband sind und der Branche Schaden zufügen. Aber auch hier: was fängt man damit an, dass der Anruf spätabends unlauter war? Die Störung ist passiert, das unerwünschte Telefon passiert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der bisherige Art.8 UWG definierte unlautere AGB so trickreich, dass die Bestimmung praktisch offiziell als „toter Buchstabe“ galt. Das Parlament hat den Wortlaut von Art.8 UWG abgeändert. Bisherige Analysen der Juristengemeinde fallen sehr ernüchternd aus. Die Bestimmung ist anders, aber in der Praxis wohl kaum besser.

Also Ernüchterung auf der ganzen Ebene? Im Kern eben leider schon, auch wenn die Stossrichtung gut gemeint war. Die UWG-Revision bringt allerdings auch eine weitere Neuerung, nämlich ein erweitertes Klagerecht des Bundes. Danach kann der Bund gegen unlautere Anbieter klagen, wenn er es im gesamtschweizerischen Interesse für wichtig erachtet. Ob der Bund dann tatsächlich gegen Telefonwerbung trotz Robinson-Stern klagt, oder die Impressumspflicht durchsetzt, oder Strafanzeigen wegen Werbefahrten erhebt: das wird man sehen müssen.

Dr. Robert G. Briner ist Partner der Kanzlei CMS von Erlach Henrici AG. Der Rechtsexperte befasst sich seit 25 Jahren mit Technologierecht und ist Vortragender am Call Center Summit von ZfU. www.cms-veh.com

Autor: Dr. Robert G. Briner

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