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Technologie, Datenschutz, Digitalisierung, IT-Recht / Rechtsberatung, e-ID

BGEID: Weshalb eine Elektronische Identität und was verändert sich mit der E-ID?

RA Dr. iur., LL.M. Christian Laux - Datenschutz & IT-Recht - 28. Januar 2021

Am 7. März 2021 stimmt das Schweizer Volk über die staatlich anerkannte Elektronische Identität (E‑ID) ab. Es geht um das Bundesgesetz über Elektronische Identifizierungsdienste (BGEID), gegen welches das Referendum ergriffen wurde.

Weshalb eine E-ID?

Wer eine E-ID hat, hat ein Login. Mit dem Login kann die Nutzerin/der Nutzer nachweisen, wer sie ist, wenn dies zum Beispiel bei der Online-Bestellung eines Kinobilletts, einer Online-Buchbestellung, beim Online-Behördengang (beispielsweise beim Strafregisterauszug bestellen) von ihr verlangt oder in ihr Belieben gestellt wird. Die Kinokasse, der Onlineshop oder die Behörde können unter Rückgriff auf die E-ID die Identität der Nutzerin feststellen.

Was verändert sich mit der E-ID?

Ein Online-Login funktioniert auch ohne E-ID. Wer sich im Internet bewegt, weiss, worum es beim Online-Login geht: Es gibt Nutzer, welche ein Angebot nutzen möchten, und Anbieter, die dem Nutzer einen Dienst online erbringen wollen (zum Beispiel eine Kinokasse). Entweder die Kinokasse gibt vor, dass die Nutzenden eine E-Mail und ein Passwort definieren, mit dem sie sich registrieren, oder die Kinokasse erlaubt die Anmeldung über einen Drittdienst. Das BGEID ermöglicht, dass Drittdienste neuerdings ein Online-Login mit einem Gütesiegel des Staats anbieten können.

Die E-ID als neue Alternative

Dem Verständnis der E-ID dient die folgende Gegenüberstellung. Man kann drei Modelle unterscheiden, das dritte Modell beschreibt die E-ID:

 

Direktes Login (Modell #1) sowie Logins über Drittdienste (Modelle #2 und #3)Abb. 1: Direktes Login (Modell #1) sowie Logins über Drittdienste (Modelle #2 und #3)

Im Modell #1 wird die Interaktion der Nutzenden mit der Kinokasse gezeigt. Dem stehen die beiden Modelle unter Verwendung eines Drittdiensts gegenüber. Anbieter gemäss Modell #2 sind beispielsweise Twitter, Google oder Facebook. Im Modell #3 (mit E-ID) kann IdP (Anbieter des Drittdiensts) sein, wer die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt (Art. 13 Abs. 2 BGEID: Datenhaltung Schweiz, Gewähr für den Datenschutz).

Die E-ID funktioniert im Prinzip ähnlich wie das Login, das andere Drittdienste bereitstellen. Nur mit dem zentralen Unterschied, dass der IdP der Aufsicht einer Behörde untersteht.

E-ID als Staatsaufgabe?

Der mit Vehemenz vorgetragene Hauptpunkt des Referendumskomitees (E-ID als Staatsaufgabe!) ist nicht geeignet, die Daten der Bürgerinnen besser und effizienter zu schützen, als dies gemäss BGEID der Fall wäre. Im Gegenteil: Die Wunschlösung des Referendumskomitees führt sogar zu schlechteren Resultaten. Wieso und weshalb erläutere ich in einem Folgebeitrag im cmm360, welcher am Montag, 08. Februar 2021online publiziert wird.

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